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WAT

STATUTEN

des Wiener Arbeiter Turn- und Sportvereines

Strebersdorf/Stammersdorf

beschlossen in der außerordentlichen Hauptversammlung des

WAT-Strebersdorf/Stammersdorf am 16.12.2011

 

 

Inhalt

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich.......................................................................................

§ 2: Zweck ...............................................................................................................................

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks ..........................................................................  

§ 4: Arten der Mitgliedschaft ....................................................................................................  

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft ..................................................................................................  

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft ..........................................................................................  

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder ..................................................................................  

§ 8: Vereinsorgane ...................................................................................................................

§ 9: Hauptversammlung ...........................................................................................................

§ 10: Aufgaben der Hauptversammlung ...................................................................................  

§ 11: Vorstand .........................................................................................................................

§ 12: Aufgaben des Vorstands und einzelner Vorstandsmitglieder ...................................... ....

§ 13: Rechnungsprüfer ............................................................................................................  

§ 14: Schiedsgericht ................................................................................................................

§ 15: Anti-Doping ....................................................................................................................

§ 16: Markenzeichen des Vereins ...........................................................................................

§ 17: Auflösung des Vereins ....................................................................................................


 

 

 

Sofern in der Folge (bzw. voranstehend) die eingeschlechtliche Form verwendet wird, ist sinngemäß jeweils das andere Geschlecht gleichermaßen zu verstehen.

 

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen

"Wiener Arbeiter Turn- und Sportverein Strebersdorf/Stammersdorf (kurz WAT Strebersdorf/Stammersdorf )".

(1) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Wien.

 

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung jeglicher Art von körperlicher Betätigung der Menschen aller Altersgruppen und Bevölkerungsschichten.

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 3 und 4 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Der WAT Strebersdorf/Stammersdorf fördert die Tätigkeit der zugehörigen Vereine, Gruppen und Sektionen von Vereinen und unterstützt sie bei der ordnungsgemäßen und effektiven Durchführung ihrer Aktivitäten.

(3) Als ideelle Mittel dienen

a) Leibesübungen und sportliche Betätigung aller Art für Kinder, Jugendliche und Erwachsene

b) Veranstaltungen von Wettbewerben und sportlichen Veranstaltungen in allen Sportarten

c) Abhaltung von Kursen, Tagungen, Schulungen, Lehrgängen, Vorträgen, Seminaren, Versammlungen und Prüfungen zum Zwecke der Verbesserung der fachlichen Kenntnisse und Informationen

d) Bildungs-, Fortbildungsreisen, Touren, Ausflüge, gesellige Zusammenkünfte

e) Einrichtung und Erhaltung aktueller Fachliteratur

f) Herausgabe eines Mitteilungsblattes, anderer Druckwerke, sowie andere Informationsmaterialien.

g) Erstellung, Gestaltung und Betreiben einer vereinseigenen Homepage

h) Erwerb, Errichtung, Ausgestaltung, Betrieb und Führung von Leistungszentren oder Übungsstätten (bspw. Turnhallen, Sportanlagen, Vereinsheimen)

i) Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen

(4) Die hiezu erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

b) Wettkampfgebühren

c) Subventionen und sonstige Förderungen öffentlicher und/oder privater Institutionen

d) Spenden, Sammlungen, Bausteinaktionen, Schenkungen oder sonstigen Zuwendungen aller Art

e) Einnahmen aus durchgeführten (Sport)Veranstaltungen aller Art

f) Einnahmen aus Werbung, von Sponsoren und der Verwertung von Urheberrechten

g) Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung, Verkauf, sonstiger Überlassung oder Betrieb von Sportanlagen oder Teilen von diesen

h) Einnahmen aus Erteilung von Unterricht, Abhalten von Lehrgängen, Kursen etc.

i) Einnahmen aus Vermögensverwaltung, bspw. aus Kapitalvermögen, aus Beteiligungen an juristischen Personen und Kapitalgesellschaften, aus Zinserträgen und Wertpapieren

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, unterstützende und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Unterstützende Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle mit Sitz in Wien rechtmäßig bestehenden Vereine, Verbände, Gruppen und Sektionen von Vereinen, welche sich mit Sport beschäftigen, werden. Darüber hinaus können unter bestimmten Voraussetzungen, welche der Vorstand zu beschließen hat, auch physische und andere juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften Mitglied des Vereins werden. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist, dass sich das Mitglied den Statuten des Vereins unterwirft und seine eigenen Statuten und/oder tatsächliche Geschäftsführung nicht im Widerspruch zu den Statuten des Vereins bzw. zu den einschlägigen Bestimmungen hinsichtlich der abgabenrechtlichen Begünstigungen stehen.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand, welcher berechtigt ist, diese Entscheidung im Rahmen der laufenden Geschäftstätigkeit an den/die Generalsekretär/in zu übertragen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Sollte eine Verweigerung jedoch durch den/die Generalsekretär/in erfolgen, hat der Nichtaufgenommene das Recht, binnen 30 Tagen eine neuerliche Entscheidung durch den Vorstand zu verlangen. Dieser kann sodann die Aufnahme gleichfalls ohne Angabe von Gründen verweigern.

(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und unterstützender Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Hauptversammlung.

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften, bei natürlichen Personen durch den Tod, oder bei beiden durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur zum Ende des Beitragsjahres (30.6. bei schuljahrmäßiger Abrechnung, bzw. 31.12. bei kalenderjahrmäßiger Abrechnung) erfolgen. Er muss dem Vorstand 5

mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3) Der Vorstand kann mit einfacher Stimmenmehrheit ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit, auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Darunter fällt bspw. auch, wenn Mitglieder des Vereinsmitglieds derartiges vereinsschädigendes oder unehrenhaftes Verhalten setzen, und das Vereinsmitglied trotz Aufforderung dieses aus dem Vereinsmitglied binnen 2 Monaten nicht selbst ausschließt.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Hauptversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

(6) Gegen den Ausschluss steht dem betroffenen Mitglied innerhalb von 30 Tagen das Recht der Berufung beim Schiedsgericht zu.

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.

(2) Das Stimmrecht in der Hauptversammlung ist unter § 9 geregelt.

(3) Das passive Wahlrecht steht nur den volljährigen ordentlichen Mitgliedern der Vereinsmitglieder zu, soweit in den Statuten nichts anderes bestimmt wird (Rechnungsprüfer). Die aufrechte Mitgliedschaft zum Vereinsmitglied sowie die Unterstützungserklärung von zumindest von 5 Mitgliedern ist nachzuweisen, widrigenfalls eine diesbezügliche Nominierung im Wahlvorschlag nicht aufzunehmen ist.

(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(5) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Hauptversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte verlangen.

(6) Die Mitglieder sind in jeder Hauptversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(7) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Hauptversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(8) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die  

Mitglieder des WAT Strebersdorf/Stammersdorf haben diese Verpflichtung in geeigneter Weise an ihre eigenen Mitglieder zu übertragen.

(9) Die ordentlichen und unterstützenden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der beschlossenen Höhe verpflichtet.

(10) Unter die Förderung der Interessen des WAT  Strebersdorf/Stammersdorf nach Kräften fällt auch die jederzeitige bzw. unentgeltliche Bereitschaft der Vereinsmitglieder bzw. ihrer Mitglieder, für den WAT Strebersdorf/Stammersdorf  sowie seine unterstützenden oder vertraglichen Mitglieder oder sonstigen Vereinssponsoren für Werbetätigkeiten (bspw. Abbildung in Werbekatalogen des Vereins für Sponsoren bzw. der Sponsoren, Mitwirkung bei Vereins- Vereinsmitglieder- oder Vereinssponsoren-Präsentationen) zur Verfügung zu stehen.

(11) Die Vereinsmitglieder stimmen für sich und ihre Mitglieder der Erfassung, Verarbeitung und Übermittlung der personenbezogenen Daten von ihnen und ihren Mitgliedern im Sinne des jeweils gültigen Datenschutzgesetzes in Österreich bzw. der jeweils gültigen Standard- und Musteranwendung für Mitgliederverwaltung durch den WAT Strebersdorf/Stammersdorf zu und erteilen insbesondere ihre Zustimmung zur Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an Zweig- oder Mitgliedsvereine, übergeordnete Vereine sowie an nationale oder internationale (Dach)Verbände des WAT Strebersdorf/Stammersdorf zu vereinsinternen Zwecken bzw. auch an Dritte, sofern dies für die Erlangung von Sportausübungsberechtigungen, Spielerpässen oder Lizenzen oder Teilnahmen an Wettbewerben und Veranstaltungen oder (Sport)Förderungen erforderlich ist, durch den WAT Strebersdorf/Stammersdorf, wobei sie sich verpflichten, dem WAT Strebersdorf/Stammersdorf alle für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten zu erteilen.

(12) Weiters stimmen die Vereinsmitglieder für sich und ihre Mitglieder einer allfälligen Herstellung sowie Veröffentlichung, Verbreitung Vervielfältigung, Verwendung und Verwertung der von diesen im Rahmen ihrer Mitgliedschaft, bspw. bei Teilnahme an Vereinsveranstaltungen (worunter auch Turniere und Meisterschaften samt Vor-, Nachbereitungs- und Reisezeit zu verstehen sind) hergestellten Fotografien bzw. Bilddokumente, welcher Art auch immer, durch den WAT Strebersdorf/Stammersdorf oder dem jeweiligen Fotografen zu, und übertragen in diesem Umfang die dem jeweiligen Vereinsmitglied bzw. deren Mitgliedern zustehenden diesbezüglichen (Verwertungs)Rechte unentgeltlich an den WAT Strebersdorf/Stammersdorf bzw. dem jeweiligen Fotografen dieser Bilder. Diese Zustimmung gilt insbesondere auch für die Verwertung und Verwendung dieser Fotos für (auch kommerzielle) Werbezwecke des WAT Strebersdorf/Stammersdorf und/oder seiner Zweig- und/oder Mitgliedsvereine und/oder seiner übergeordneten Vereine und/oder seiner Dachverbände und/oder seiner Sponsoren oder Förderern, welcher Art auch immer, bspw. auf der vereinseigenen Homepage, veröffentlichten Medienberichten, Werbeeinschaltungen oder Fanartikeln.

(13) Weiters stimmen die Vereinsmitglieder für sich und ihrer Mitglieder unentgeltlich ihrer namentlichen Nennung als Mitglieder des WAT Strebersdorf/Stammersdorf auf vereinseigenen Homepages sowie in veröffentlichen Medienberichten, Werbeeinschaltungen oder Fanartikeln des Vereins oder seiner unterstützenden oder vertraglichen Mitglieder oder sonstiger Vereinssponsoren zu.

(14) Informationen an die Mitglieder, welcher Art auch immer (auch Einladungen zu Hauptversammlungen), können vom Vorstand per Post oder mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) oder mittels schriftlichem Aushang im Vereinsbüro oder mittels Veröffentlichung auf der vereinseigenen Homepage oder im vereinseigenen Mitteilungsblatt erfolgen und gelten ab dann den jeweiligen Mitgliedern als zugestellt bzw. bekannt. 7

 

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Hauptversammlung (§§9 und 10), der Vorstand (§§11 bis 12), die Rechnungsprüfer (§14), das Schiedsgericht (§ 15).

 

§ 9: Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung ist die „Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Hauptversammlung findet alle drei Jahre statt.

(2) Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder (durch ihre vertretungsbefugten Organe), die Mitglieder des Vorstandes, die Rechnungsprüfer, sowie geladene Gäste, teilnahmeberechtigt.

(3) An der Hauptversammlung des WAT- Strebersdorf/Stammersdorf sind die bei der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder aller Sparten des WAT- Strebersdorf/Stammersdorf stimmberechtigt.

(4) Eine außerordentliche Hauptversammlung findet auf

a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Hauptversammlung,

b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

d) Beschluss eines Rechnungsprüfers (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 3 zweiter Satz dieser Statuten),

e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 3, und §13 Abs. 9 letzter Satz dieser Statuten)

f) Verlangen des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds, wenn der Vorstand seine Stelle nicht binnen einem Monat ab angezeigtem Ausschreiben durch ein anderes, wählbares Mitglied kooptiert hat, jedoch eingeschränkt auf den einzigen Tagesordnungspunkt „Neuwahl eines Vorstandsmitglieds".

(5) Zu den ordentlichen Hauptversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen, für eine außerordentliche Hauptversammlung 2 Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Brief,Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Ladung kann auch für die Mitglieder über ihre mitgeteilten Delegierten erfolgen. Die Anberaumung der Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 8 lit. a-d), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs 8 lit e) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 8 lit f) oder durch das ausgeschiedene Vorstandsmitglied (Abs. 8 lit g).

(6) Anträge zur Hauptversammlung bzw.. Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen. Diese sind aber nur dann in die Tagesordnung aufzunehmen bzw. in der Hauptversammlung zu behandeln, wenn sie von mindestens 3 Mitgliedern oder 10 Delegierten unterschrieben sind.

(7) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(8) Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(9) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(10) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Wenn auch diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 10: Aufgaben der Hauptversammlung

Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Wahl der Kommissionen (Wahlkommission, Antragsprüfungskommission, Mandats-Prüfungskommission). Der Vorstand erstellt für die Kommissionen die Vorschläge. Eine Nominierung ist von mindestens 5 ordentlichen Mitgliedern zu unterstützen, bevor diese als Vorschlag aufgenommen wird. Die Wahlkommission hat drei Mitglieder und wählt aus seiner Mitte selbst den Vorsitzenden. Dieser erstattet die Wahlvorschläge der Hauptversammlung.

b) Beschlussfassung über den Voranschlag;

c) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

d) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und Beschlussfassung über dessen Berichte

e) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands, der Rechnungsprüfer;

f) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

g) Entlastung des Vorstands;

h) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für unterstützende Mitglieder nach Maßgabe von § 12 (3 i und j);

i) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

j) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

k) Beschlussfassung über den Beitritt oder Austritt des WAT Strebersdorf/Stammersdorf  als Mitglied nationaler oder internationaler Organisationen;

l) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

m) die Hauptversammlung gibt sich ihre Geschäftsordnung im Übrigen selbst.

 

§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht

 aus dem Obmann und seinem Stellvertreter,

 dem Kassier und seinem Stellvertreter,

 dem Schriftführer und seinem Stellvertreter,

 dem sportlichen Leiter und seinem Stellvertreter,

 mindestens 1 Beisitzer

mindestens jedoch aus Obmann und Schriftführer

 

(2) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Eine Nominierung zum Vorstand ist von mindestens 5 ordentlichen Mitgliedern zu unterstützen, bevor diese als Vorschlag aufgenommen und zur Wahl gebracht wird.

(3) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds die Pflicht binnen einem Monat, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt, oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, oder wird ein ausgeschiedenes Mitglied nicht binnen einem Monat vom verbleibenden Vorstand kooptiert, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen hat. Im Falle, dass die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds des Vorstandes nicht binnen dieser Frist durch ein anderes wählbares Mitglied kooptiert wird, hat das ausgeschiedene Mitglied darüber hinaus das Recht, entweder selbst eine außerordentliche Hauptversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen, oder einen der Rechnungsprüfer zu ersuchen, eine außerordentliche Hauptversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen.

(4) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre; Mehrfache Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(5) Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Darüber hinaus ist eine Sitzung jedenfalls immer dann einzuberufen, wenn es 4 Vorstandsmitglieder verlangen. Diese Sitzung ist sodann binnen 10 Tagen einzuberufen. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand soll zur Erledigung seiner Aufgaben mindestens fünf Sitzungen im Jahr abhalten. Der Vorstand hat sich eine eigene Geschäftsordnung zu geben.

(7) Der Vorstand kann zu seinen Beratungen oder Sitzungen jederzeit andere Personen zuziehen. Diese haben aber kein Stimmrecht im Vorstand.

(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(9) Dem Vorstand obliegt die Bestellung und Enthebung des Generalsekretärs sowie die Anstellung von hauptberuflichen Mitarbeitern.

(10) Der Vorstand hat über seine Beschlüsse der Hauptversammlung zu berichten.

(11) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 12) und Rücktritt (Abs. 13).

(12) Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Davor bedarf es aber einer 2/3 Mehrheit in einer diesbezüglich einberufenen Hauptversammlung. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(13) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 3) eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 12: Aufgaben des Vorstands und einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, sofern diese nicht anderen Organen vorbehalten sind. Er kann sich bei der Führung der Vereinsgeschäfte durch den Generalsekretär unterstützen lassen, bzw. diesem Aufgaben übertragen. Der Generalsekretär hat ein hauptberuflicher Angestellter des Vereins zu sein.

(3) In den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

b) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

c) Vorbereitung und Einberufung der Hauptversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 8 lit. a - d dieser Statuten;

d) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

e) Verwaltung des Vereinsvermögens;

f) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

g) Abschluss und Auflösung von Verträgen aller Art, insbesondere Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

h) Einrichtung von Ausschüssen bzw. Bestellung der Ausschussmitglieder. Diese Ausschüsse können in regelmäßigen Abständen oder nach Bedarf tagen und sich mit verschiedenen Arbeitsgebieten zu befassen haben. Sollten derartige Ausschüsse eingerichtet werden, hat sich dieser Ausschuss seine Geschäftsordnung selbst zu geben. Diese bedarf aber der Genehmigung des Vorstandes. Den Ausschüssen dürfen keine Mitglieder des Vorstandes angehören.

i) Die jährliche Indexanpassung der von der Hauptversammlung beschlossenen Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für unterstützende Mitglieder nach dem VPI 1996, Ausgangsbasis Jänner 2004, Vergleichswert Jänner des jeweils beginnenden Kalenderjahres, wobei der neue Beitrag frühestens bei der Abrechnung des nächsten Kalender- bzw. Schuljahres Anwendung findet.

j) Die einseitige Erhöhung der von der Hauptversammlung beschlossenen Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für unterstützende Mitglieder aus wichtigen Gründen (bspw. Erhöhung von Sportplatzbenützungsgebühren), wobei der Vorstand danach eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen hat, in welcher über die vorgenommene Erhöhung abzustimmen ist.

(4) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers.

(5) Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(6) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 4 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(7) Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(8) Der Obmann führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Vorstand.

(9) Der Schriftführer führt die Protokolle der Hauptversammlung und des Vorstands.

(10) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(11) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.

 

§ 13: Rechnungsprüfer

(1) Von der Hauptversammlung werden auf die Dauer von drei Jahren 2 Rechnungsprüfer gewählt. Mehrfache Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Hauptversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Die Rechnungsprüfer müssen nicht Mitglieder der Vereinsmitglieder sein.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand, sowie der Hauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Hauptversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 11 bis 13 sinngemäß.

(4) Die Rechnungsprüfer sind gleichfalls auf schriftliches Ersuchen des Vereins berechtigt bzw. verpflichtet, die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung jedes, als Mitglied angeschlossenen Vereines, im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu prüfen. Diesbezüglich haben die Statuten der Mitglieder allenfalls entsprechendes vorzukehren. Auch in diesem Fall hat der Vorstand des betroffenen Mitglieds den Rechnungsprüfern des Vereins die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer sind auch berechtigt, dem Vorstand des Vereins über das Ergebnis dieser Prüfung zu berichten.

 

§ 14: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Hauptversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

(4) Das Schiedsgericht gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. 15

 

§ 15: Anti-Doping

Der Verein sowie seine Mitglieder unterwerfen sich den jeweils gültigen nationalen und internationalen Anti-Doping-Bestimmungen und verpflichtet sich, diese einzuhalten und in ihren Reglements entsprechend aufzunehmen sowie erforderlichenfalls alle von nationalen oder internationalen Anti-Doping-Behörden geforderten Erklärungen abzugeben bzw. von ihren Mitgliedern einzufordern.

 

§ 16: Markenzeichen des Vereins

(1) Die Marke (Logo) des WAT  ist beim Markenregister des österreichischen Patentamtes unter Nr. 163798 registriert. Alle Mitglieder sowie auch deren Mitglieder sind berechtigt, diese Marke während ihrer aufrechten Mitgliedschaft beim Verein oder seinen Mitgliedern bei allen vereinsinternen und externen Aktivitäten und Auftritten, bspw. auf Briefpapier, Broschüren, anderen Werbemitteln, zu verwenden bzw.. einzusetzen.

(2) Nach dem Austritt aus dem Verein oder seinem Mitglied ist eine Verwendung ohne ausdrücklich schriftliche Zustimmung des Vorstandes nicht mehr gestattet, sondern verboten.

 

§ 17: Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann entweder durch behördliche Verfügung oder freiwillig aufgelöst werden.

(2) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(3) Diese Hauptversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser, das nach Abdeckung der Passiven, verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

(4) In beiden Fällen sowie bei Wegfall des bisherigen begünstigen Vereinszweckes fällt das verbleibende Vereinsvermögen, der WAT Zentralverband zu.